Abrechnung: Videosprechstunde beim Zahnarzt

Wie ihr sicher schon mitbekommen habt, war ein erster Schritt zur Förderung der Videosprechstunde bereits zum 1. April 2019 erfolgt, als die elektronische Visite für alle Indikationen im ärztlichen Bereich geöffnet wurde. Seit Anfang Oktober 2019 durften Ärzte fast aller Fachgruppen Videosprechstunden durchführen und abrechnen – ausgenommen u.a. auch Zahnärzte. Doch dies ändert sich nun, zumindest für einzelne Patientengruppen 

 Videosprechstunde für Zahnärzte erlaubt – aber wie abrechnen?  

Das ist neu: In den BEMA werden zum 01.10.2020 neue Leistungen zur Videosprechstunde, Videofallkonferenz, Telekonsil sowie ein Technikzuschlag aufgenommen. Diese Leistungen sind vorgesehen für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten sowie für Versicherte, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gem. § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden. 

 Auf der Homepage der KZBV findet ihr weitere Informationen:  https://www.kzbv.de/videosprechstunden-und-videofallkonferenzen.1396.de.html und  Beschluss des Bewertungsausschusses zur Umsetzung der §§ 87 Abs. 2k und 2l SGB V (ab 1. Oktober 2020) 

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