Welche ePA-Version kann was?

Die verpflichtende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) wurde bekanntlich verschoben.

Aber wie entwickelte sich die ePA im Laufe der Zeit und was wird die elektronische Patientenakte können?

2021: Einführung der ePA 1.0

Am 1. Januar 2021 wurde die erste Version der elektronischen Patientenakte (ePA) eingeführt. Sie ermöglicht Versicherten, wichtige medizinische Dokumente wie Arztberichte, Medikationspläne und Impfdaten digital zu speichern. Die Nutzung war zu Beginn freiwillig und hatte für Zahnärzte zunächst kaum Auswirkungen.

2022: Erweiterung mit ePA 2.0

Mit der Einführung der Version 2.0 im Jahr 2022 wurden neue Funktionen hinzugefügt. Nun können Daten zwischen (Zahn-)Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäusern ausgetauscht werden. Zudem können Patienten zusätzliche Dokumente wie digitale Röntgenbilder oder Behandlungsberichte in ihrer ePA hinterlegen.

2023: Diskussion um verpflichtende Nutzung

Im Jahr 2023 wurde die verpflichtende Nutzung der ePA intensiv diskutiert. Viele Versicherte nutzen die ePA jedoch weiterhin nicht – häufig aufgrund von Datenschutzbedenken oder mangelnder Information.

Im Jahr 2024

wurde die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) in Deutschland intensiv vorbereitet.

2025: Einführung der ePA 3.0 und 3.1

Opt-Out-Verfahren:
Ab dem 15. Januar 2025 wird die ePA im Rahmen des „ePA für Alle“-Programms neu aufgelegt. Jeder gesetzlich Versicherte erhält automatisch eine ePA, es sei denn, es wird innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich widersprochen. Nach einer vierwöchigen Testphase in Modellregionen startet die bundesweite Einführung Mitte Februar. Krankenkassen legen die ePA automatisch an, die schrittweise mit Inhalten gefüllt wird, beispielsweise bei Behandlungen oder der Verordnung eines eRezeptes.

Neue Funktionen:

  • Elektronischer Medikationsplan (eMP): Der eMP vereinfacht die digitale Verwaltung von Medikamenten und verbessert die Arzneimittelsicherheit.
  • EU-weite Zugriffsregelung: Versicherte können ihre Gesundheitsdaten gemäß § 351 SGB V auch in anderen EU-Ländern nutzen.
  • Datennutzung für Forschung: Mit Einwilligung der Versicherten können anonymisierte Gesundheitsdaten für Forschungszwecke genutzt werden, um medizinische Innovationen voranzutreiben.

Was bedeutet das für Zahnärzte?

Die Einführung der ePA wird den Praxisalltag nachhaltig verändern:

  • Effizienz: Weniger Bürokratie und ein schnellerer Informationsaustausch fördern effizientere Abläufe.
  • Bessere Patientenversorgung: Langfristige Behandlungen können umfassender dokumentiert werden, was die Betreuung flexibler macht.
  • Datenschutz: Die Einhaltung strenger Datenschutzvorgaben bleibt entscheidend.
Zeitstrahl ePA

Die ePA bietet Zahnärzten eine Chance, die Patientenversorgung zu optimieren und die Digitalisierung im Praxisalltag voranzutreiben.


Du hast noch Fragen zum Thema ePA?

Dann schreib´mir eine E-Mail an: frag@robindent.de Ich kümmere mich!

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