16. September 2024

eEB statt Gesundheitskarte

eGK muss im Chipkartenformat nicht nachgereicht werden

Ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK) erfolgt keine Behandlung in der Praxis – das ist nichts Neues. Und doch kommt es vor, dass Patientinnen und Patienten aus vielerlei Gründen keine eGK dabei haben. Ob zu Hause vergessen, verloren, defekt, noch kein Ersatz oder bei Fernbehandlungen: was nun?

Abhilfe soll die neue eEB schaffen, die elektronische Ersatzbescheinigung. Sie dient anstelle der eGK im Chipkartenformat dem Nachweis eines bestehenden Versicherungsverhältnisses.

„Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) wurde (…) die Möglichkeit geschaffen, dass Versicherte über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche (z. B. eine App auf dem Smartphone/Tablet oder einen Online-Zugang über den Webbrowser) bei nicht vorhandener Gesundheitskarte einen Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung (eine eEB) von ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die Vorlage bei einer (Zahn)Ärztin oder einem (Zahn)Arzt anfordern können.“ (Quelle: Rundschreiben KZBV, 28.06.2024)

Das heißt, die Patientin/der Patient fordert auf digitalem Weg einen Versicherungsnachweis von seiner Krankenkasse an, der via KIM an die Praxis sicher übermittelt wird.

Muss die eGK im Chipkartenformat später noch nachgereicht und eingelesen werden?

Die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) ist ein vollwertiger Anspruchsnachweis! Das heißt, die eGK im Chipkartenformat muss im Laufe des Quartals nicht nachgereicht werden.

Wie erfolgt die Anforderung der eEB aus technischer Sicht?

  • Die Patienten lösen den Versand der eEB selbst aus. Dafür steht dann eine geeignete Benutzeroberfläche, wie bereits erwähnt, seitens der Krankenkasse zur Verfügung.
  • Die Patienten wählen die Zahnarztpraxis aus, an die die eEB von der Krankenkasse via KIM versendet werden soll. Dies kann mittels manueller Eingabe der KIM-Adresse der Praxis oder über eine Suchfunktion in z. B. der Krankenkassen-App erfolgen. Zur Erleichterung der Eingabe kann die Zahnarztpraxis auch ihre KIM-Adresse als maschinenlesbaren QR-Code ausstellen.
  • Die Versicherten geben ihr Einverständnis für die Übermittlung der personenbezogenen Daten automatisch bei der eEB-Anfrage. Eine weitere Dokumentation seitens der Praxis ist nicht erforderlich.

Wann ist der Startschuss für die Einführung der eEB?

 Aktuell bewerben einige Krankenkassen die eEB bei ihren Versicherten, wann genau die Umsetzung/Einführung erfolgt, ist bis dato noch nicht bekannt. Ich halte euch auf dem Laufenden!

Euer RobinDent


Du hast noch Fragen zum Thema eEB?

Dann schreib´mir eine E-Mail an: frag@robindent.de Ich kümmere mich!

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