Technische Voraussetzungen, Ablauf, Erstattung

Ich bin mir sicher, ihr wisst, was sich hinter der der Abkürzung ePA versteckt:

die versichertengeführte, elektronische Patientenakte

Darin werden relevante Gesundheitsdaten zusammengefasst, gesammelt und für Patienten und Behandler zugänglich gemacht. Laut DigiG, dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens, sind Krankenkassen ab dem 15.1.2025 verpflichtet, jedem Versicherten, der nach vorheriger Information gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprochen hat, eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen.

Welche 6-wöchige Frist?

Für die Einführung der ePA gilt das so genannte Opt-out-Verfahren. Patienten müssen aktiv der Nutzung widersprechen, wenn sie die elektronische Patientenakte nicht nutzen möchten und nichts weiter tun, wenn sie sie verwenden möchten. Der Vorteil dieses Verfahrens für die Versicherten ist, dass sie weniger Aufwand haben, wenn sie die ePA tatsächlich nutzen möchten. Was passiert, wenn man sich erst später gegen die ePA entscheidet? Jederzeit ist ein Widerspruch möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen. (Quelle: https://www.kbv.de/html/69298.php)

Was steht in der ePA?

  • Arztbriefe
  • Befunde, Diagnosen
  • Kopien des Notfalldatensatzes
  • E-Medikationsplan der elektronischen Gesundheitskarte eGK
  • Mutterpass
  • Impfpass
  • Zahnbonusheft/eBonusheft
  • Kinderuntersuchungsheft

 Wie kommen die Dokumente der Patienten auf die ePA?

Ihr bespielt die ePA in Absprache mit dem Patienten. Er bestimmt, welche aktuellen Dokumente aus eurer Praxis in der elektronischen Akte gespeichert werden soll! Übrigens seid ihr dazu verpflichtet, die aktuellen Dokumente auf Patientenwunsch in die ePA zu importieren. Grundlage dafür ist das DigitalGesetz, kurz DigiG. Ihr könnt diesen Vorgang auch abrechnen.

Was ist mit alten Dokumenten, die Patienten beispielsweise noch in Papierform vorliegen haben und auf der ePA gespeichert haben möchten? Seid ihr als Praxis verpflichtet, diese zu scannen und hochzuladen?

Nein! Patienten können, nach aktuellem Stand, bis zu 10 wichtige Dokumente pro Jahr bei ihrer Krankenkasse einreichen. Diese werden dort digitalisiert.

Wird der Aufwand, z. B. für die benötigte technische Ausstattung, refinanziert?

Die Kosten für die ePA sind Teil der monatlichen TI-Finanzierungspauschale. Es ist nach aktuellem Stand keine zusätzliche Erstattung von (Technik)-Kosten vorgesehen.

Welche Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur braucht eure Praxis für die ePA?

Das kann man so pauschal nicht sagen, da die Angabe abhängig von u. a. den bereits vorhandenen Komponenten, freigeschalteten Lizenzen, IT- und EDV-Strukturen eurer Praxis und der verwendeten Praxisverwaltungssoftware ist. Ich empfehle, dass ihr euch mit eurem Praxisberater oder zertifizierten Praxistechniker in Verbindung setzt, um alles überprüfen zu lassen und ggf. handeln zu können. Meine Freunde von ic med bieten beispielsweise einen „ePA-Expertencheck“ an. Mit einer professionellen Beratung und Einrichtung seid ihr auf der richtigen Seite.

Noch ist etwas Zeit bis zum Stichtag im Januar 2025, aber besser ist es, sich rechtzeitig vorzubereiten. Denn sich zum Jahresende, womöglich noch während des Jahresabschlusses, um die neue Telematikanwendung zu kümmern, kann ja nur in Stress ausarten. Und bedenkt auch, dass eure Patienten mit vielen Nachfragen auf euch zukommen.

Nutzt den Wissensvorsprung jetzt!


Du hast noch Fragen zum Thema ePA, den Abläufen und Voraussetzungen?

Dann schreib´mir eine E-Mail an: frag@robindent.de Ich kümmere mich!

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