Rechte und Pflichten für Praxen & Patienten

Hattet ihr in der Vergangenheit schon mal Patienten, die nach ihrer Patientenakte fragten?

Seit Oktober 2023 gilt: Pa­ti­en­ten haben nach der DSGVO einen An­spruch dar­auf, eine kos­ten­lo­se Kopie ihrer Pa­ti­en­ten­ak­te zu er­hal­ten. Dies gilt laut EuGH aber nur für die erste Kopie. Die Kos­ten für jede wei­te­re Kopie dürf­ten die Ärzte ihren Pa­ti­en­ten in Rech­nung stel­len. (EuGH, aktuelles Urteil vom 26.10.2023/C-307/22)

Der Anspruch des Patienten, seine Krankenunterlagen einsehen zu können, folgt bereits aus dem Behandlungsvertrag. Der Patient hat dabei das Recht, ohne besondere Angabe von Gründen, in die ihn betreffenden Patientenunterlagen Einsicht zu nehmen (vgl. § 630g Abs. 1 BGB).
Zugleich handelt es sich bei der Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen auch um eine berufsrechtliche Pflicht des Arztes, welche in § 10 Abs. 2 Berufsordnung der Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) abgebildet ist.

Die Praxis ist nicht verpflichtet, das Original der Akte herauszugeben, das Recht zur Einsichtnahme beschränkt sich auf den Bereich innerhalb der  Praxisräumlichkeiten.

Mein Tipp für euch:

Nutzt in der Praxisverwaltungssoftware Z1.PRO den Karteikartendruck in der Behandlungserfassung. Die gewünschten Einstellungen für das Karteiblatt werden mit einem linken Mausklick auf „Einstellungen / Konfiguration“ aufgerufen – schnell und DSGVO-konform.

 


Du hast noch Fragen zum Thema DGSVO, ePA o. a.?

Dann schreib´mir eine E-Mail an: frag@robindent.de Ich kümmere mich!

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