Rechte und Pflichten für Praxen & Patienten
Hattet ihr in der Vergangenheit schon mal Patienten, die nach ihrer Patientenakte fragten?
Seit Oktober 2023 gilt: Patienten haben nach der DSGVO einen Anspruch darauf, eine kostenlose Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten. Dies gilt laut EuGH aber nur für die erste Kopie. Die Kosten für jede weitere Kopie dürften die Ärzte ihren Patienten in Rechnung stellen. (EuGH, aktuelles Urteil vom 26.10.2023/C-307/22)
Der Anspruch des Patienten, seine Krankenunterlagen einsehen zu können, folgt bereits aus dem Behandlungsvertrag. Der Patient hat dabei das Recht, ohne besondere Angabe von Gründen, in die ihn betreffenden Patientenunterlagen Einsicht zu nehmen (vgl. § 630g Abs. 1 BGB).
Zugleich handelt es sich bei der Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen auch um eine berufsrechtliche Pflicht des Arztes, welche in § 10 Abs. 2 Berufsordnung der Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) abgebildet ist.
Die Praxis ist nicht verpflichtet, das Original der Akte herauszugeben, das Recht zur Einsichtnahme beschränkt sich auf den Bereich innerhalb der Praxisräumlichkeiten.
Mein Tipp für euch:
Nutzt in der Praxisverwaltungssoftware Z1.PRO den Karteikartendruck in der Behandlungserfassung. Die gewünschten Einstellungen für das Karteiblatt werden mit einem linken Mausklick auf „Einstellungen / Konfiguration“ aufgerufen – schnell und DSGVO-konform.
Du hast noch Fragen zum Thema DGSVO, ePA o. a.?
Dann schreib´mir eine E-Mail an: frag@robindent.de Ich kümmere mich!