Einführung der lebenslangen Zahnarztnummer (ZANR) ab 01.01.2023
Eigentlich existiert die gesetzliche Vorgabe zur Vergabe von (Zahn-)Arztnummern als Kennzeichen im Abrechnungsverfahren bereits seit dem 1. Januar 2000. Sie wurde im zahnärztlichen Bereich jedoch bisher nicht umgesetzt.
Doch nun ist es soweit!
Noch im November 2022 erhalten alle Zahnärztinnen und Zahnärzte (außer Assistenzzahnärztinnen/-zahnärzte) von der KZV eine Zahnarztnummer zugewiesen, die ab 1. Januar 2023 verpflichtend zu verwenden ist.
Die Zahnarztnummer ist eine eindeutige 9-stellige Ziffernfolge. Analog zu der im ärztlichen Bereich verwendeten zweistelligen Fachgruppenkennung wird der Zahnarztnummer als besondere Zahnarztkennung die „91“ zugewiesen. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen erhalten, wie bisher, die Ziffer „50“, wenn diese dann auch vertragszahnärztlich tätig sind.
Bis zur Einführung wurde und wird hier der Ersatzwert „999999991“ verwendet.
Mit der Z1-/Z1.PRO-Version 2.81 erhaltet ihr die Möglichkeit, die ZANR im Behandlerstamm ab Januar 2023 zu hinterlegen. Weiterführende Informationen könnt ihr dem Updateanschreiben 2.81. entnehmen, welches euch im Dezember 2022 zugesendet wird.
Zum Hintergrund:
Hintergrund der Einführung der ZANR ist die eindeutige Zuordnung der zahnärztlichen Leistungen und Verordnungen zu der Person, die sie erbracht hat. In den zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen müssen ab dem 1. Januar 2023 die Zahnarztnummern aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte angegeben werden, um eine solche Zuordnung zu gewährleisten. Die Vergabe der Zahnarztnummern wird sich voraussichtlich insbesondere bei diversen Prüfungen durch die KZVen auswirken.
Im Rahmen der Abrechnung kann die jeweils zuständige KZV dann zum Beispiel überprüfen, wer an welchem Tätigkeitsort zahnärztliche Leistungen erbracht hat. Zahnärzte können und dürfen auch an weiteren Standorten außerhalb des Vertragsarztsitzes tätig werden; in einer genehmigten Zweigpraxis oder an einem anderen Standort einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Dabei gilt jedoch, dass die Tätigkeit in der oder den Zweigpraxen ein Drittel der Tätigkeit am Vertragsarztsitz nicht übersteigt (Überwiegensgebot). Der Versorgungsauftrag ist demnach grundsätzlich überwiegend am Vertragsarztsitz zu erfüllen.
Künftig sollte also mit Einführung der ZANR besonders darauf geachtet werden, dass der jeweilige Versorgungsauftrag des/der Zahnarztes/Zahnärztin am Hauptstandort der Praxis erfüllt wird.