Was ist neu ab 1. Mai 2022?

Wie in jedem Betrieb ist es auch in einer Zahnarztpraxis notwendig, ausreichend Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu haben (§ 25 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1). Es müssen nicht immer die großen Notfälle sein, auch kleine Verletzungen sind schnell passiert.

Aber wusstet ihr, dass es  keine gesetzliche Grundlage für die Pflicht eines Notfallkoffers in der Zahnarztpraxis gibt? Ein Verbandkasten sollte jedoch als schnelle Notfallausrüstung in Form eines Verbandkastens nach DIN 13157 in der Praxis vorhanden sein. Stellt ihn griffbereit an einen geeigneten, schnell zugänglichen Ort.

WICHTIG: Seit November 2021 gelten neue Anforderungen an den Inhalt der Verbandkäste. Ihr habt nun bis 30. April 2022 Zeit, das Erste-Hilfe-Material normgerecht aufzustocken. Was das ist, sage ich dir.

Das muss künftig auch im Verbandkasten sein:

  • Gesichtsmasken (mindestens Typ I, nach DIN EN 14683)
  • Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut

Wenn ihr einmal dabei seid, die neuen Sachen in den Verbandkasten zu packen, könnt ihr gleich noch die schon vorhandenen Materialien überprüfen: Ist alles vollständig? Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum schon erreicht und sind alle Verpackungen verschlossen und die Inhalte steril?

 

Damit euer Verbandkasten im Notfall gleich einsatzbereit ist, solltet ihr eine/n Mitarbeiter/in festlegen, die/der die Materialien im Auge behält und mindestens einmal im Quartal überprüft – nach jedem Gebrauch selbstverständlich auch.

Zum Abschluss habe ich für euch noch eine Übersicht mit einer detaillierten Auflistung der nötigen Erste Hilfe-Materialien für die Zahnarztpraxis:

Quelle: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/erste-hilfe-verbandkasten-auffuellen-63938


Du hast noch Fragen zum Thema Erste Hilfe in der Zahnarztpraxis oder den Richtlinien zur Ausstattung?

Dann schreib´mir eine E-Mail an: frag@robindent.de Ich kümmere mich!

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